Allgemeine Geschäftsbedingungen bindi DEUTSCHLAND GmbH
Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von unseren Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.
Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Käufer schriftlich bekanntgegeben.Sie gelten als genehmigt, wenn der Käufer nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir ihn bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Käufer muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.
I. Angebote, Umfang der Lieferung
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung: Liegt eine solche nicht vor, ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
Maßgebend sind die in unserer gültigen Preisliste (Auftragsbestätigung) genannten Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind bar ohne jeden Abzug unverzüglich nach Erhalt der Rechnung zu leisten, wenn keine andere Vereinbarung gilt.
Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne weiteren Nachweis Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens jedoch 6%, zu fordern. Dem Käufer steht der Nachweis frei, dass ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Vorschrift des § 353 HGB bleibt unberührt.
Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Wir sind berechtigt, die Entgegennahme von Wechseln und Schecks abzulehnen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so können wir die gesamte Restschuld fällig stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
III. Lieferzeit
Maßgeblich sind die genannten oder anderweitig mit dem Käufer vereinbarten Lieferfristen. Die Einhaltung der Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Teillieferungen sind in einem dem Käufer zumutbaren Maß zulässig.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb dieser Frist zum Versand gebracht oder abgeholt wird. Verzögert sich die Ablieferung aus von dem Käufer zu vertretenden Gründen, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert werden, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichviel ob bei uns oder bei unseren Lieferanten eingetreten- z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung von Rohstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei.
Das in Ziffer 4 Gesagte gilt entsprechend bei Streik oder Aussperrung.
Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als einen Monat, so ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
Treten die vorgenannten Umstände bei dem Käufer ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
IV. Versand und Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Käufer über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Käufers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
Grundsätzlich versichern wir bzw. das Transportunternehmen die gesamte Sendung durch eine branchenübliche Transportversicherung einschließlich Auf-und Abladen. Weitere Versicherungen werden nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers und nur gegen Vorauszahlung abgeschlossen.
V. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.
Eine Weiterveräußerung ist dem Käufer im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Käufer ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Käufers sind uns mitzuteilen.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Käufer auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
Im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers oder bei sonstiger Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch diesen sind wir, nach Mahnung und Setzung einer angemessenen Zahlungsfrist, berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Darüber hinaus sind wir, wenn der Käufer seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nicht nachkommt, befugt, die Vorbehaltsware und sonstige Sicherheiten unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf die Belange des Käufers zur beliebiger Zeit und auch ohne gerichtliches Verfahren zu verwerten. Die Verwertung darf nur erfolgen, wenn wir dies dem Käufer mindestens 10 Tage zuvor angedroht haben. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
VI. Gewährleistung
Die Gewährleistung beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Tag der Lieferung.
Der Käufer ist zur Untersuchung der gelieferten Ware -insbesondere der Temperatur und des Haltbarkeitsdatums- verpflichtet. Mängel sind uns unverzüglich nach Eingang der Ware schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir jedoch nur, wenn diese eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wie Produktionsausfall, Produktminderung oder entgangenem Gewinn wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Lieferpreises und Schadenshöhe, begrenzt. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in Fällen, in denen wir nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler des Liefergegenstandes verursachte Person oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haften. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die wir ausdrücklich zugesichert haben, wenn die Zusicherung den Zweck hatte, den Käufer gegen nicht am Liefergegenstand selbst entstandene Schäden abzusichern.
VII. Haftung für sonstige Pflichten
1. Für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung gilt die in Ziffer VI. 4. geregelte Haftungsbegrenzung entsprechend.
VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Halle /Westfalen.
2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Käufer um einen Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens handelt, Bielefeld. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Käufers zuständige Gericht anzurufen.